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§ 69 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche → Erster Abschnitt – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 ThürWG – Beseitigungspflicht des Verantwortlichen (1)

Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde den Verantwortlichen zur Beseitigung anhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).