Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 69 SchulG M-V – Verordnungsermächtigung

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nähere Regelungen zur Bildung von Lerngruppen, insbesondere zur äußeren Leistungsdifferenzierung in der Regionalen Schule zu treffen. Bei der Entscheidung über die Bildung von Lerngruppen ist eine Beteiligung der Schulkonferenz vorzusehen,

  2. 2.

    zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Absatz 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden kann,

  3. 3.

    zu regeln,

    1. a)

      in welcher Weise eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt und dabei einheitliche Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen,

    2. b)

      wie eine Bewertung der Leistung durch Noten oder durch Punkte erfolgt (§ 62 Absatz 4 und 5),

    3. c)

      das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung,

  4. 4.

    das Nähere zur Versetzung einschließlich eines Notenausgleichs nach § 64 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zu regeln und dabei die Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung aufgrund einer erfolgreichen Nachprüfung vorzusehen sowie zu den Anforderungen im Rahmen der Versetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 3,

  5. 5.

    das Verfahren und die Häufigkeit der Kurseinstufungen nach § 65 zu bestimmen,

  6. 6.

    die Einzelheiten zur Durchführung der schulischen Prüfungen, einschließlich der Feststellungsprüfungen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sowie der Nichtschülerprüfungen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten (Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben), zum Prüfungsverfahren, zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung der Prüfungsgremien, zur Anrechnung von Vorleistungen, zu den Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sowie zu deren Wiederholungsmöglichkeit, zum Umfang der Wiederholung und zu den erforderlichen Niederschriften über die Prüfungen zu regeln,

  7. 7.

    die zeitliche Verteilung der Ferien der Schülerinnen und Schüler zu regeln,

  8. 8.

    Regelungen zu Voraussetzungen und dem Verfahren für einen Wechsel des Bildungsganges nach § 66 Absatz 3 zu treffen,

  9. 9.

    das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung des erfolgreichen Absolvierens des Erprobungsschuljahres nach § 66 Absatz 2 zu regeln,

  10. 10.

    nähere Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 45 und 45a zu treffen,

  11. 11.

    Regelungen über die Unterrichtsversorgung zu erlassen, insbesondere zur Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen zur Verfügung stehen sowie zur Stundenzuweisung. Die Zumessung der Stundenzuweisung erfolgt schülerorientiert. Dabei werden, auch unter Einbeziehung sozialraumbedingter Besonderheiten, die gemäß § 10 Absatz 1 für die jeweilige Schulart geltenden Stundentafeln sowie schülerspezifische Zusatzbedarfe, die im Falle besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher diagnostischer Verfahren festgestellt wurden, berücksichtigt. Die den Lehrerstunden zu Grunde liegenden Personalausgaben sind

    1. a)

      die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    2. b)

      die Beiträge zur Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung),

    3. c)

      die Jahressonderzahlung,

    4. d)

      das Leistungsentgelt,

    5. e)

      besondere Zahlungen (vermögenswirksame Leistungen),

    6. f)

      das Jubiläumsentgelt,

    7. g)

      das Entgelt im Krankheitsfall,

    8. h)

      die Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,

    9. i)

      die Aufwandsentschädigungen als Sonderformen der Arbeit,

    10. j)

      die regelmäßigen monatlichen Versorgungsrückstellungen des Landes für die Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) und

    11. k)

      die Beihilfe für Beamtinnen und Beamte nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

  12. 12.

    Regelungen zu treffen zu besonderen schulischen Angeboten des Erwerbs der Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase,

  13. 13.

    für Gymnasien oder Klassen gemäß § 19 Absatz 2 und 3 die Zugangsvoraussetzungen, die Durchführung von Testverfahren, die Diagnostik zur Feststellung von Hochbegabung und das Aufnahmeverfahren sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler ein Gymnasium oder eine Klasse gemäß § 19 Absatz 2 und 3 verlassen muss, einheitlich zu regeln,

  14. 14.

    für die anerkannten Sportgymnasien im Sinne von § 19 Absatz 2 und zur Umsetzung der in § 5 des Sportfördergesetzes genannten Ziele Regelungen zu treffen, die von den Vorschriften für die übrigen allgemein bildenden Schulen abweichen, insbesondere hinsichtlich der pädagogischen Ausgestaltung der Förderklassen, der Schulentwicklungsplanung, der Unterrichtsversorgung und der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrerinnen und Lehrer, zur Unterrichtsorganisation, zur Schülermindestzahl und den Mindestzügigkeiten, zur Länge der Schulzeit sowie zu den Ferien,

  15. 15.

    für die Musikförderklassen der anerkannten Musikgymnasien im Sinne von § 19 Absatz 2 Regelungen entsprechend der Nummer 14 zu treffen,

  16. 16.

    für die Förderklassen für diagnostiziert kognitiv hochbegabte Schülerinnen und Schüler an den Gymnasien im Sinne von § 19 Absatz 3 Regelungen hinsichtlich der pädagogischen Ausgestaltung, der Unterrichtsversorgung und zur Unterrichtsorganisation zu treffen,

  17. 17.

    das Nähere zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 16 Absatz 5 Satz 5 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 zu regeln,

  18. 18.

    nähere Bestimmungen zur Erhebung der Gebühren und zur Zahlung angemessener Schulkosten nach § 54 Absatz 4 zu treffen.

  19. 19.

    nähere Bestimmungen zur Pflicht und zur Erfüllung der Berufsschulpflicht in Fachklassen der dualen Ausbildung oder Klassen beruflicher Vollzeitbildungsgänge anderer Länder sowie zur Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern an den beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zu treffen,

  20. 20.

    das Nähere zum Übergang in den gymnasialen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 zu regeln.