§ 69 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Neunter Teil – Aufbringung der Kosten
§ 69 SchulG LSA – Personalkosten
Das Land trägt die Personalkosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen.