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§ 69 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Sechster Teil – Sonstige Vorschriften

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 69 SächsLKrO – Muster für die Haushaltswirtschaft

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für

  1. 1.

    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,

  2. 2.

    die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans,

  3. 3.

    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,

  4. 4.

    die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,

  5. 5.

    die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen

im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Landkreise sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.