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§ 69 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → Vierter Abschnitt – Ortschaftsverfassung

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 SächsGemO – Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, für den Ortsvorsteher die Vorschriften über den Bürgermeister entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrats. Bedienstete der Gemeinde und Geschäftsführer eines Unternehmens der Gemeinde im Sinne des § 96 können zugleich Ortsvorsteher sein. Die Entscheidung nach § 52 Absatz 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Ortsvorstehers trifft der Gemeinderat.

(2) Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Bürgerentscheide und Bürgerbegehren in entsprechender Anwendung der §§ 24 und 25 in den Ortschaften durchgeführt werden können.