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§ 69 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 SächsDO – Unterhaltsbeitrag (1)

(1) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuss anzurechnen. Bei Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, bleiben Kürzungen unberücksichtigt. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Verurteilte im Umfang des Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(3) Die Disziplinarkammer kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde bestimmen.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt, soweit die Disziplinarkammer nichts anderes bestimmt, im Zeitpunkt des Verlusts der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 3 berufen wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56 bis 59, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 53 BeamtVG ist die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 BeamtVG) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 54 BeamtVG) in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zum Ruhegehalt zu kürzen. Bei Anwendung des § 53a BeamtVG sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(6) Die Regelung des Unterhaltsbeitrags (Absätze 2, 3 und 5) obliegt der gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG bestimmten Behörde. § 49 Abs. 4 bis 6 BeamtVG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).