§ 69 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 69 SächsBG – Auskünfte an die Medien
Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Andere Beamtinnen oder Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.