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§ 69 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 8. – Hauptverhandlung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 SDO

(1 ) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.

(2) Das Gericht kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(3) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzuschuss. Der Unterhaltsbeitrag wird nur ausgezahlt, wenn der Verurteilte für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche im Umfang des Unterhaltsbeitrags an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten gezahlt sind, entsprechende Beträge erstattet.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59, 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Die Höchstgrenzen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden um den Betrag gekürzt, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).