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§ 69 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 69 SAIG – Ausführungsvorschriften (1)  (2)

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften

  1. 1.

    über die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Unterlagen,

  2. 2.

    über Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG,

  3. 3.

    über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und § 39 Abs. 3 Satz 3,

  4. 4.

    über von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben

zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Die nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes Nr. 1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Januar 2008 (Amtsbl. S. 502) in § 69d vorzunehmenden Änderungen wurden redaktionell in § 69 vorgenommen.
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).