Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Fünfter Teil – Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 69 SAIG – Ausführungsvorschriften (1) (2)
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften
- 1.
über die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Unterlagen,
- 2.
über Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 3.
über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und § 39 Abs. 3 Satz 3,
- 4.
über von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben
zu erlassen.
Die nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes Nr. 1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Januar 2008 (Amtsbl. S. 502) in § 69d vorzunehmenden Änderungen wurden redaktionell in § 69 vorgenommen.
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).