Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Neunter Abschnitt – Beteiligung der Personalvertretung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 PersVG – Initiativrecht

(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den Fällen, die nach den §§ 63, 64, 65 Nr. 5 bis 7 und 66 seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Abs. 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

(4) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich vorzulegen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(5) Stimmt die nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.

(6) Lehnt die Dienststelle einen Vorschlag des Personalrates ab oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 5 keine Entscheidung, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Abs. 5 bis 8 und den §§ 72 und 73.