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§ 69 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 PersVG – Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die in § 60 genannten Dienstkräfte der Behörden, der Gerichte und der nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin wählen eine Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden. Im Übrigen gelten für die Wahl, Geschäftsführung und Rechtsstellung § 56 Abs. 1, § 59, § 61, § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 64 bis 66 entsprechend, § 64 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte drei Mitglieder freizustellen sind.