Gesetze

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§ 69 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 10 – Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 69 PStG – Erzwingung von Anzeigen

1Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. 2Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.