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§ 69 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 69 NatSchG LSA – Finanzierungs- und Erprobungsklausel (1)

Die Landesregierung wird beauftragt, ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer von maximal zwei Jahren dessen kosten- und personalmäßigen Auswirkungen für die unteren Naturschutzbehörden zu überprüfen. Sollte sich ein Mehrbedarf ergeben, wird dieser ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angemessen ausgeglichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).