§ 69 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Zweiter Abschnitt – Ausbau der Gewässer
§ 69 LWaG – Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung
(1) Der Unternehmer des Ausbaues und der Unterhaltungspflichtige können durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.
(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen.