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§ 69 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 LWO – Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist.

(2) Auf Anordnung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen sowie den Gemeindeverwaltungen vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.