Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 LWO – Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften

(1) Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und die besonderen Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1 und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.

(2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis, dem allgemeinen und dem besonderen Wahlscheinverzeichnis und den Verzeichnissen nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.