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§ 69 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vollstreckung in sonstigen Fällen → I. Abschnitt – Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 69 LVwVG – Vollstreckungsbehörde

Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas Abweichendes bestimmt, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Urkunde aufgenommen hat.