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§ 69 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 69 LRiStaG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzern sowie von regelmäßigen Vertreterinnen und Vertretern der Vorsitzenden und ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer besetzt.

(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Zum anwaltlichen Mitglied der Richterdienstgerichte können nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen werden, die in den Vorstand einer nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammer gewählt werden können. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.

(4) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.

(5) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.