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§ 69 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren → Unterabschnitt 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 LRiG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden.