§ 69 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
4. Kapitel – Staatsaufsicht
§ 69 LKO – Rechtsmittel
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.