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§ 69 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs

(1) Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. 1.

    die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

  2. 2.

    die Berichte, welche die auf ihre oder seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,

  3. 3.

    die ihr oder ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Sie oder er teilt dabei das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung mit.

(2) Der Landesrechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.