Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 69 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs
(1) Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
- 2.
die Berichte, welche die auf ihre oder seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
die ihr oder ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Sie oder er teilt dabei das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung mit.
(2) Der Landesrechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.