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§ 69 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 69 LBO – Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben (1)

(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:

  1. 1.

    Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,

  2. 1a.

    notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10,

  3. 2.

    Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

  4. 3.

    Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung; ausgenommen sind oberirdische Anlagen sowie Gebäude mit mehr als 100 m3 umbauten Raumes oder Behälterinhalts,

  5. 4.

    die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts,

  6. 5.

    selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m2 sind oder deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt,

  7. 6.

    Gerüste,

  8. 6a.

    Behinderten-, Lagerhaus- und Mühlenaufzüge,

  9. 7.

    Regale, Hochregale,

  10. 8.

    Stützmauern bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche,

  11. 9.

    Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,

  12. 9a.

    Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge,

  13. 10.

    offene Einfriedungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke,

  14. 11.

    Maste und Unterstützungen der Freileitungen, Maste für Fahnen sowie Flutlichtmaste bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen,

  15. 12.

    Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen, Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden; die Bauherrin oder der Bauherr muss vor Baubeginn eine Bescheinigung im Sinne des § 74 Abs. 11 Satz 1 einholen und außerdem für den Rohbau und die Fertigstellung die Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6,

  16. 13.

    Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

  17. 14.

    Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen,

  18. 15.

    Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen,

  19. 16.

    Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt werden,

  20. 17.

    nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,

  21. 18.

    Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen, der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

  22. 19.

    Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

  23. 20.

    Energieleitungen,

  24. 21.

    Durchlässe und Brücken bis zu 5 m Lichtweite,

  25. 22.

    landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,

  26. 23.

    Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,

  27. 24.

    Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lager- und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),

  28. 25.

    Stege,

  29. 26.

    Denkmäler und Skulpturen bis zu 4 m Höhe sowie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale auf Friedhöfen,

  30. 27.

    Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalts, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

  31. 28.

    luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche außer im Außenbereich,

  32. 29.

    Sprungtürme und Rutschbahnen bis zu 10 m Höhe sowie bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

  33. 30.

    Signalhochbauten der Landesvermessung,

  34. 31.

    Behälter

    1. a)

      für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts,

    2. b)

      für verflüssigte Gase mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen,

    3. c)

      zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis zu 1 m3 Behälterinhalts einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen,

    4. c)

      sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 6 m Höhe,

  35. 32.

    landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos,

  36. 33.

    Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser, Blitzschutzanlagen und Sirenen und deren Masten,

  37. 34.

    bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung, der wohnwirtschaftlichen Ausrüstung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Wäschepfähle, Teppichstangen, Klettergerüste und Tore für Ballspiele,

  38. 35.

    die Einrichtung von unbefestigten Lager- oder Abstellplätzen für landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,

  39. 36.

    Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m2 Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,

  40. 37.

    Fahrgastunterstände und Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

  41. 38.

    Fahrradabstellanlagen,

  42. 39.

    Unterstützungen von Seilbahnen,

  43. 40.

    bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten (§ 82) sind,

  44. 41.

    Markisen,

  45. 42.

    Fahrzeugwaagen,

  46. 43.

    Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m2,

  47. 44.

    Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

  48. 45.

    Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,

  49. 46.

    Warenautomaten,

  50. 47.

    Toilettenwagen,

  51. 48.

    Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

  52. 49.

    bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

  53. 50.

    notwendige Stellplätze bis zu 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,

  54. 51.

    Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

  55. 52.

    Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

  56. 53.

    Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

  57. 54.

    Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2.

(2) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen.

(3) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der Nutzung einer Anlage, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen.

(4) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

(5) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf der Abbruch oder die Beseitigung von

  1. 1.
    baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1,
  2. 2.
    Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 500 m3,
  3. 3.
    baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit Ausnahme von gewerblich genutzten Antennenmasten, deren Höhe größer ist als der Abstand zum nächsten Gebäude.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).