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§ 69 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Sonstige Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 LBG – Wohnung und Aufenthalt

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann angeordnet werden, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann angeordnet werden, dass die Beamtin oder der Beamte sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten hat.