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§ 69 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Rechte der Beamten → Unterabschnitt 7 – Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 69 LBG – Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit (1)

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird um die Hälfte der Zeit, in der seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 67 geruht haben, hinausgeschoben, soweit die Regelung nach dem Bundesbesoldungsgesetz für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, nicht günstiger ist.

(2) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).