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§ 69 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 69 KWO LSA – Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und nach Wahlbereichen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Er erstellt die für die Sitzverteilung (§ 39 und § 40 KWG LSA) erforderlichen Berechnungen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 37 bis 41 KWG LSA fest:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    die Stimmenverteilung nach §§ 37, 38 und 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 KWG LSA einschließlich der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,

  5. 5.

    die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auch die Bewerber beziehungsweise die nach § 37 KWG LSA gewählten Bewerber,

  6. 6.

    die nächst festgestellten Bewerber und ihre Reihenfolge.

(3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen, abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.

(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach den Mustern der Anlagen 28 bis 31 angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellung über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen für die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde und der Verbandsgemeindewahlleiter der Verbandsgemeinde übersenden dem Kreiswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(5) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und weist sie auf § 43 KWG LSA hin. Bei einer Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode weist er ferner darauf hin, dass nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes und nach § 43 Abs. 2 KWG LSA der Sitzerwerb frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode eintritt.

(6) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt und gibt der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde von der Bekanntmachung Kenntnis. Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten

  1. 1.

    die Zahlen der Wahlberechtigten und der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

  2. 2.

    die Stimmen- und Sitzverteilung,

  3. 3.

    die Namen der gewählten Bewerber,

  4. 4.

    die Namen der nächst festgestellten Bewerber in der festgestellten Reihenfolge.

(7) Nach dem Muster der Anlage 32 fertigt der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt je eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeinderatswahl und der Bürgermeisterwahl sowie der Kreiswahlleiter eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Kreiswahl. Nach dem Muster der Anlage 33 fertigt der Kreiswahlleiter je eine Hauptzusammenstellung der Gemeinderatswahlen und der Bürgermeisterwahlen sowie der Verbandsgemeinderatswahlen und Verbandsgemeindebürgermeisterwahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden an. Dabei werden, soweit möglich unter Einschluss der Briefwähler, Zwischensummen für die Wahlbereiche und Gemeinden gebildet. Der Gemeindewahlleiter fertigt eine Hauptzusammenstellung über die Ortschaftsratswahlen und Ortsvorsteherwahlen von den zur Gemeinde gehörenden Ortschaften. Bei den Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher sind lediglich die Namen der gewählten Bewerber oder die Namen der Bewerber, die an einer Stichwahl teilnehmen, in die Hauptzusammenstellung aufzunehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Wahlleiter übersenden dem Landeswahlleiter unverzüglich die Hauptzusammenstellungen.