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§ 69 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 69 KVG LSA – Wahl, Abwahl der Beigeordneten

(1) Beigeordnete sind auf die Dauer von sieben Jahren als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Die Beigeordneten werden im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Für die Wahl gilt § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Die Vertretung kann im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn der bisherige Stelleninhaber bereit ist, sich erneut zur Wahl zu stellen. Im Fall der Wiederwahl gilt § 61 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Beigeordnete können aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses vorzeitig abgewählt werden. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung in der Vertretung gefasst werden.