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§ 69 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 JAPO – Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist auf Grund seiner Prüfungsgesamtnote eine Platznummer festzusetzen. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Gesamtergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall wird die Platznummer als Nächste erteilt, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Die Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.