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§ 69 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Sechster Abschnitt – Mitwirkung von Eltern

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 HmbSG – Wahl der Klassenelternvertretung

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schulklassen einschließlich der Vorschulklassen wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter (Klassenelternvertretung). In einem zweiten Wahlgang sind zwei Ersatzpersonen zu wählen.

(2) Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil anwesend ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden. Gewählt sind die Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.