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§ 69 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Vorverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 HeilBG – Nichteröffnung des Hauptverfahrens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammermitglied sowie dem Vorstand der Landeskammer zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Landeskammer, im Falle des § 64 Abs. 3 auch dem Kammermitglied, das Recht der Beschwerde zu. Ist die Beschwerde begründet, so beschließt das Landesberufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Berufsgericht.

(2) Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt, so kann ein erneuter Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel gestellt werden.