Gesetze

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§ 69 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Überleitung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 HWG – Bisherige Sondernutzungen

Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt werden, bleiben unberührt; § 19 Absätze 4 ist jedoch anwendbar.