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§ 69 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Achter Titel – Verfahren vor der Disziplinarkammer

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 69 HDO

(1) Die Disziplinarkammer kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen. Neben dem Unterhaltsbeitrag wird ein nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zustehender Unterschiedsbetrag gewährt.

(2) Erhält der Verurteilte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist vom Zeitpunkt der Bewilligung ab nur der die Rente übersteigende Teil des Unterhaltsbeitrags zu zahlen. Im übrigen erlischt der Unterhaltsbeitrag. Überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten.

(3) Die Disziplinarkammer kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Besoldung oder der Versorgungsbezüge.

(5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ruhen und das Erlöschen der Versorgungsbezüge, das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge sowie die Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten gegenüber der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse sinngemäß; der Verurteilte gilt dabei als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).