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§ 69 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 69 HBKG – Ermächtigungen

Die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Organisation, die Mindeststärke und die Ausrüstung der Feuerwehren, die Ausbildung und die Laufbahnen der Angehörigen der Feuerwehren sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,

  2. 2.

    den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, und ihre Aufwandsentschädigung (§ 11),

  3. 3.
    1. a)

      die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr (§ 14 Abs. 1 Satz 1),

    2. b)

      die Voraussetzungen der Zulassung oder Anordnung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr (§ 14 Abs. 4 Satz 2),

    3. c)

      die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen (§ 14 Abs. 5),

    4. d)

      die Anforderungen und das Verfahren der Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr (§ 14 Abs. 8),

  4. 4.

    die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 15),

  5. 5.

    die Art und den Umfang des Brandsicherheitsdienstes, die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen, die Anmeldefrist und die Pflicht zur Duldung der Sicherheitswache sowie die zur Befolgung der im Rahmen der Sicherheitswache getroffenen Anordnungen (§ 17),

  6. 6.

    die Zusammensetzung des Landesbeirates sowie das Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 56),

  7. 7.

    die Dienst- und Schutzkleidung sowie die Dienstgrad- und Funktionsbezeichnung und die Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen.