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§ 69 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schulpersonal

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BbgSchulG – Funktionsstellen und besondere Aufgaben

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrkraft an der Schule ist. Das gilt auch für Schulen, in denen Klassen und Schulen in einer Schule zusammengefasst sind. Zur Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters können je nach Größe der Schule ein oder zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter bestimmt werden. Sie bilden gemeinsam die Schulleitung. Zur Schulleitung an Oberstufenzentren gehören ferner die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, an allgemein bildenden Schulen die Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter oder die Koordinatorinnen und Koordinatoren für schulfachliche Aufgaben.

(2) An Schulen, zu denen ein Internat gehört, nimmt die Leiterin oder der Leiter des Internates an den Beratungen der Schulleitung teil, in denen allgemeine Fragen der Erziehungsarbeit der Schule erörtert werden.

(3) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen Funktionsstellen eingerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.