Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft
§ 69 BbgKVerf – Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde
- 1.
Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
- 2.
Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
- 3.
Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.