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§ 68 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 68 VAGBbg – Kosten

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen und der Briefabstimmungsunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Abstimmungsvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je stimmberechtigter Person erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte

1.bis zu 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,50 Euro je stimmberechtigter Person,
2.über 100 bis zu 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,45 Euro je stimmberechtigter Person und
3.über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,40 Euro je stimmberechtigter Person.

Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jede stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je stimmberechtigter Person gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für einen Volksentscheid nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.