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§ 68 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 6 – Forschung

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 UG – Forschung mit Mitteln Dritter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Universität sind berechtigt, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte). Die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Entstehende Folgelasten sind angemessen zu berücksichtigen. Die Vorhaben sind gegenüber dem Universitätspräsidium anzuzeigen. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Drittmittelprojekte sind über den Haushalt der Universität abzuwickeln. Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel der Universität geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Universität gewährleistet ist. Das Universitätspräsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. Es hat den forschenden Mitgliedern der Universität im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weit gehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. Soweit es sich um Mittel handelt, die von Mitgliedern der Medizinischen Fakultät oder Beschäftigten des Universitätsklinikums des Saarlandes eingeworben wurden, unterrichtet die Universität den Klinikumsvorstand über Herkunft und Verwendung der Mittel. Das Nähere wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes geregelt.

(3) Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst der Universität zu beschäftigen. In Ausnahmefällen können Mitglieder der Universität mit Zustimmung des Universitätspräsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.

(4) Drittmittel sollen die bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen. Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Universität vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1, Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend den im gewerblichen Bereich üblichen Entgelten bemessen sein.

(5) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben, die an der Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und werden bei der Bemessung der der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Mittel nicht mindernd berücksichtigt.