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§ 68 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 68 ThürHeilBG – Gang der Verhandlung

(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende, beim Landesberufsgericht ein von ihm zum Berichterstatter ernanntes berufsrichterliches Mitglied in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Dabei können Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren oder einem anderen gesetzlich angeordneten Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; das gilt nicht, soweit der Beweis auf der Wahrnehmung einer Person beruht, die als Zeuge oder Sachverständiger geladen und erschienen ist. Ist der Beschuldigte erschienen, so wird er gehört.

(2) Sodann werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beschuldigte, das Gericht und der Kammervorstand auf die Vernehmung verzichten.

(3) Das Berufsgericht kann, wenn es weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält, neue Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder ein Mitglied des Gerichts damit beauftragen oder im Wege der Rechtshilfe ein anderes Gericht darum ersuchen.

(4) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist dem Kammervorstand Gelegenheit zu geben, Anträge zur Schuldfrage und zur Bemessung der Maßnahmen nach § 48 zu stellen. Sodann sind der Beschuldigte und sein Verteidiger zu hören. Der Beschuldigte hat das letzte Wort.