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§ 68 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Zweiter Abschnitt – Immatrikulation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 ThürHG – Rückmeldung, Beurlaubung (1)

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt.

(3) Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung.

(4) Zeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind auf die Frist nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).