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§ 68 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Dritter Unterabschnitt – Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 68 ThürBG – Urlaub aus familiären Gründen

(1) Beamten mit Dienstbezügen, die

  1. 1.

    ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung gestellt werden.

(2) Für Nebentätigkeiten gilt § 62 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Bewilligung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beurlaubung nach Absatz 1 weggefallen sind. Die zuständige Dienstbehörde kann auf Antrag eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn den Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamten berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben.