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§ 68 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 StrWG-MV – Entschädigungsfeststellungsverfahren (Übergangsvorschrift zu § 48 Absatz 2)

Das Entschädigungsfeststellungsverfahren kann unmittelbar durchgeführt werden, wenn das Bauvorhaben bereits abgeschlossen ist und dem Betroffenen oder seinem Rechtsvorgänger die Inanspruchnahme des Grundeigentums bekannt war, und er sie geduldet hat oder wenn seit der Inanspruchnahme mehr als fünf Jahre vergangen sind.