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§ 68 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 StrG – Aufhebung von Vorschriften

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt alles inhaltlich gleiche und alles entgegenstehende Landesrecht außer Kraft.