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§ 68 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 68 SchulG M-V – Anerkennung von Abschlüssen

Außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern erworbene schulische Abschlüsse und Berechtigungen bedürfen der Anerkennung durch die oberste Schulbehörde. Dabei ist von der Bewertung der Abschlüsse und Berechtigungen durch das andere Land auszugehen. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Staatsverträge und besondere Verwaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.