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§ 68 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Kostentragung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 68 SächsBRKG – Kostentragung durch Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Die Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial tragen die ihnen nach § 57 entstehenden Kosten und sind, soweit sie den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 unterliegen, verpflichtet,

  1. 1.

    den Landkreisen und Kreisfreien Städten die nach § 65 entstandenen Kosten zu erstatten, die durch Bekämpfung Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die dringliche vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,

  2. 2.

    der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der, Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,

  3. 3.

    dem Freistaat Sachsen die Kosten von Übungen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Unglücksfällen in ihrer Anlage zu erstatten.