§ 68 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Vierter Teil – Zwang → Zweiter Abschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwanges
§ 68 SOG LSA – Sprengmittel
Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.