§ 68 SGB II, Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Absatz 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Absatz 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Absatz 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 21.12.2009, B 14 AS 61/08 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Erheblichkeit des Wohnens bei den Eltern
- BSG, 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung - Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen…
- BSG, 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R - Bestimmung der Höhe der Regelleistung bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft mit Bezieher von Grundleistungen nach AsylbLG
- BSG, 09.06.2011, B 8 SO 11/10 R - Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen der Sozialhilfe - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
- BSG, 23.03.2010, B 8 SO 15/08 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung - Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen…
