§ 68 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 68 Nds. FischG
§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte sie rechtmäßig benutzen darf.