§ 68 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Erster Abschnitt – Vertretung
§ 68 NKomVG – Protokoll
1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. 3Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 4Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.