§ 68 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Drittes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 68 NJG – Befreiung von der Sicherheitsleistung
Für das Gebot einer Kommune kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.