§ 68 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden
§ 68 LWaldG – Forstaufsichtliche Anordnungen
(1) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen.
(2) Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach den §§ 46 bis 48 und den §§ 50 bis 52 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.