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§ 68 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 68 LWahlO – Öffentliche Bekanntmachung

(1) Der Beschluss der Landesregierung über die Festsetzung des Wahltages (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Wahlbekanntmachungen des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(3) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht.

(4) Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters werden in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, veröffentlicht. Fehlt es an einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1, sind für Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters Amtsblätter oder Zeitungen besonders zu bestimmen und die Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters darin zu veröffentlichen.

(5) Wahlbekanntmachungen des Bürgermeisters sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

(6) Ist vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.

(7) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben, der Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist, oder im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen, so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend.